Rundbrief 03

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Zu ergreifende Maßnahmen bei bestehender Unterlassungsverpflichtung

In den letzten Jahren haben hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verpflichtungen des Unterlassungsschuldners, die sich aus einer Unterlassungsverpflichtung ergeben, immer mehr ausgedehnt. Seit der Entscheidung „Rückruf von RESCUE‐Produkten“ reicht es bei Vorliegen eines Unterlassungstitels nicht mehr aus, sich auf das reine Unterlassen der durch den Titel untersagten Handlung zu beschränken. Der Unterlassungsschuldner ist darüber hinaus verpflichtet, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und auf deren Verhalten er rechtlich oder tatsächlich Einfluss nehmen kann.

Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen bei Bestehen einer Unterlassungsverpflichtung geben. Die unter Ziffer 4 dargelegten Maßnahmen sind hierbei nicht ab‐ schließend, sondern nur beispielhaft angegeben. Die zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab und un‐ terscheiden sich insbesondere je nach Verletzungstatbestand. So sind bei einer Patentverletzung die Maßstäbe oft strenger als bei einer Urheberrechtsverletzung. Im Zweifel sollten Sie im Detail mit uns abstimmen, welche Maßnah‐ men im konkreten Fall einzuleiten sind.

  1. Eine Unterlassungsverpflichtung ergibt sich aus folgenden Konstellationen:

    • Außergerichtliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Unterlas‐ sungsgläubiger;

    • Unterlassungsverpflichtung mit Ordnungsmittelandrohung aufgrund einer vom Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung im Beschlusswege;

    • Unterlassungsverpflichtung mit Ordnungsmittelandrohung aufgrund eines gerichtlichen Urteils.

  2. Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit der Unterlassungsverpflichtung:

    • Die außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung ist im Zeitpunkt ihrer Abgabe rechts‐ verbindlich, es sei denn, der Unterlassungsgläubiger hat eine Aufbrauchsfrist eingeräumt.

    • Die in einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung enthaltene Unterlassungsver‐ pflichtung ist mit Zustellung der einstweiligen Verfügung rechtsverbindlich. Dies gilt auch, wenn Wi‐ derspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt wurde, da dieser den Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht hemmt.

    • Die in einer im Urteilswege erlassenen einstweiligen Verfügung enthaltene Unterlassungsverpflich‐ tung ist bereits mit Verkündung des Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft rechtverbindlich.

    • Ein im Hauptsacheverfahren erlassenes Urteil, welches die Unterlassungsverpflichtung enthält, ist in der Regel vorläufig vollstreckbar, allerdings muss der Unterlassungsgläubiger vor Beginn der Voll‐ streckung in der Regel eine Sicherheit leisten. Leistet er diese, so ist die sich aus dem Urteil ergeben‐ de Unterlassungsverpflichtung auch vor Rechtskraft des Urteils einzuhalten.

  3. Zeitraum für eine Umstellung zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung

    • Maßnahmen, die vom Unterlassungsschuldner persönlich umgesetzt werden können, sind sofort umzusetzen.

    • Sofern Umstände vorliegen, die es erfordern, dass auf Dritte eingewirkt werden muss (siehe hierzu Ziffer 4), muss dieses Einwirken ebenfalls sofort erfolgen. Die Einstellung des beanstandeten Verhal‐ tens durch den Dritten muss engmaschig überwacht werden. Es ist sogar denkbar, dass, sofern der Dritte sich weigert, der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen, dieser im gerichtlichen Wege auf die Einstellung in Anspruch genommen werden muss. Dies wurde zwar durch den BGH noch nicht entschieden, ist aber letztendlich die Konsequenz aus den derzeit vorliegenden Urteilen und deren Tenor.

    • Die Bemühungen auf Dritte einzuwirken sollten stets dokumentiert und archiviert werden, um nachweisen zu können, dass man kurzfristig alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

  4.  Umfang der Maßnahmen

Als Unterlassungsschuldner müssen Sie sicherstellen, dass der untersagte Tatbestand nicht weiter verwirk‐ licht wird. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Sie können sich somit nicht auf die Unterlassung der durch den Titel untersagten Handlung beschränken. Vielmehr müssen Sie auch auf eine umfassende Beseitigung der Folgen der Zuwiderhandlung hinwirken, d.h. auch auf Dritte einwirken, das beanstandete Verhalten zu unter‐ lassen, deren Handeln Ihrem Haus wirtschaftlich zugute‐ kommt und auf die Sie rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten haben.

a) Einstellung des untersagten Verhaltens

Hierunter fällt zum Beispiel:

    • Handelt es sich um eine nachgeahmte Ware oder eine Markenverletzung, so ist zu beachten, dass nicht nur die Produktion/der Vertrieb der nachgeahmten Ware bzw. die Benutzung des markenver‐ letzenden Zeichens eingestellt werden müssen, sondern auch die Abbildungen des nachgeahmten Produktes bzw. das markenverletzende Zeichens aus allen Medien (Internetseite, Kataloge, Werbe‐ flyer pp) unverzüglich entfernt werden müssen. Bei Printmedien bedeutet dies eine Vernichtung der selbigen, ein Überkleben reicht nicht aus. Bei Internetseiten bedeutet dies eine vollständige Entfer‐ nung vom Server und aus dem Cache.

    • Entfernen des rechtsverletzenden Markenschlagwortes als Metatag, Keyword bzw. Adword.

    • Bei Patentverletzungen ist es möglich, dass trotz geänderter Ausführungsform die Abbildungen sich nicht ändern. In diesem Fall muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine neue Ausführungsform handelt.

    • Liegt das beanstandete Verhalten in der widerrechtlichen Verbreitung von Texten, Bildern oder Videos im Internet, so sind diese rechtsverletzenden Objekte unverzüglich – auch im Cache – zu entfernen.

 

  •  b) Pflicht zur aktiven Einwirkung auf Dritte
  • Hierunter fällt zum Beispiel:
    • Anschreiben an Ihre Abnehmer, dass diese das beanstandete Verhalten ebenfalls einzustellen haben.

    • Besteht das untersagte Verhalten in einer Werbeaussage, so hat der Unterlassungsschuldner die ihm bekannten Abnehmer/Händler von dem Verbot zu unterrichten und aufzufordern die wettbewerbswidrige Werbeaussage ebenfalls zu unterlassen.

    • Ist das beanstandete Verhalten, z.B. die Benutzung eines markenverletzendes Zeichen oder eine wettbewerbswidrigen Aussage, Bestandteil einer bei Dritten hinterlegten Präsentation des Unterlas‐ sungsschuldners, z.B. im Rahmen einer beim Messeveranstalter hinterlegten Firmendarstellung, so muss der Dritte ebenfalls aufgefordert werden, diese Angaben aus der Präsentation zu entfernen und in Zukunft nicht mehr zu benutzen.

    • Rückruf der rechtsverletzenden Produkte bei Ihren Abnehmern.

    • Bei rechtsverletzender Firmierung, die in den Branchenverzeichnissen aufzufinden ist, müssen Sie nach der deutschen Rechtsprechung die Betreiber der Branchenverzeichnisse auffordern, die Firmie‐ rung rauszunehmen, auch wenn das Inserat nicht in Ihrem Auftrag erfolgte. Nach der Rechtspre‐ chung des EuGHs besteht keine Zurechnung, sofern die Anzeige im Branchenbuch nicht durch Sie in Auftrag gegeben wurde, sondern vom Betreiber des Branchenbuches eigenmächtig aufgenommen wurde. Das OLG Düsseldorf, welches die entsprechende Vorlagefrage beim EuGH gestellt hat, musste in seiner Entscheidung dem EuGH folgen. Wie andere deutsche Gerichte dies entscheiden werden, bleibt abzuwarten.

    • Einwirken auf die gängigen Suchmaschinenbetreiber (Google, Yahoo, ggf. auch Alibaba etc.), auf die gängigen Betreiber von Handelsplattformen (wie eBay, Amazon) und/oder Portal‐Anbietern (wie booking.com), dass das untersagte Verhalten (z.B. Abbildungen des rechtsverletzenden Produktes, irreführende Werbung pp.) eingestellt wird, auch im Cache. Enthält die

    • Handelsplattform eine Rubrik „beendete Auktionen“ o.ä., wie z.B. bei eBay, so muss auf den Betreiber eingewirkt werden, die Abbildung auch aus dieser Rubrik zu entfernen.

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