Rundbrief 07
Seit dem 10. Januar 2024 kann ein Antrag auf Erklärung des Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung beim türkischen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Der Verfall von Marken aufgrund von Nichtbenutzung konnte zuvor in der Türkei nur im Rahmen einer Klage vor den spezialisierten Gerichten für geistiges Eigentum geltend gemacht werden. Dieses gerichtliche Verfallsverfahren war sehr langwierig und teuer. Mit dem bereits 2017 verabschiedeten Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums wurde zum ersten Mal im türkischen Recht ein amtliches Verfallsverfahren eingeführt, welches jetzt umgesetzt wurde.
Gemäß Artikel 9 des neuen türkischen Gesetzes über gewerbliches Eigentum kann die Eintragung einer Marke wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Eintragungsdatum nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde oder ihre Benutzung für einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wurde.
Ein amtliches Verfallsverfahren macht es günstiger und schneller, die Eintragung einer Marke eines Dritten zu löschen. Die Einreichung von amtlichen Verfallsanträgen kann insbesondere als Reaktion in Widerspruchsverfahren oder parallel zu einem gerichtlichen Verletzungsverfahren sinnvoll sein. Amtliche Verfallsanträge können auch genutzt werden, um in vorläufigen Schutzverweigerungsverfahren internationaler Marken vom Amt entgegengehaltene ältere nationale Marken zu Fall zu bringen und so die Schutzgewährung der eigenen Marke in der Türkei zu erreichen.
Die Vereinfachung des Verfallsverfahrens aufgrund von Nichtbenutzung wird einen potenziellen Anstieg der Verfallsantragszahlen mit sich bringen. Wenn eine Ihrer mit Wirkung für die Türkei eingetragenen Marken seit fünf Jahren eingetragen ist und nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde, kann sie grundsätzlich mit einem Verfallsantrag erfolgreich angegriffen werden. Um den möglichen Verlust der Marke zu vermeiden, empfehlen wir, die Marke erneut anzumelden, auch wenn sie dann eine jüngere Priorität hat. Für die neue Marke beginnt die fünfjährige Benutzungsschonfrist dann erneut zu laufen.
Für eine persönliche Beratung, eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Löschung einer Markeneintragung wegen Verfall, und/oder eine erneute Anmeldung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.