Rundbrief 05

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Das Einheitspatent: Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts und Opt-out

Das europäische Einheitspatentsystem (EPeW-System) mit dem Einheitspatent (EPeW) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) wird bald in Kraft treten. Das EPeW-System hat große Bedeutung auch für bereits erteilte europäische Patente und anhängige europäische Patentanmeldungen.

Das EPG wird zuständig für das europäische Bündelpatent sein, das in einem oder mehreren der teilnehmenden Länder besteht. Die Zuständigkeit erstreckt sich nicht nur auf nach Inkrafttreten des EPeW-Systems erteilte europäische Patente, sondern auch auf bereits bestehende, noch in Kraft befindliche europäische Patente! Für bestehende als auch für nach Inkfrafttreten des EPeW-Systems erteilte europäische Patente kann ein „Opt-out“ von der ausschließlichen Zuständigkeit des EPG erklärt werden: dann wird das EPG nicht zuständig sein, sondern die nationalen Gerichte, wie bisher auch. Wir fassen hier die Zuständigkeiten für Patente zusammen:

Das Opt-out kann während einer Übergangszeit von 7 Jahren nach dem Inkrafttreten des EPeW-Systems und bis zum Ablauf der Übergangszeit erklärt werden. Eine Rückkehr zum EPG ist möglich, indem ein endgültiges „Opt-in“ beantragt wird, oder wird am Ende der Übergangszeit erfolgen. Ob die Übergangszeit einmal verlängert werden wird, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

Ob Sie für Ihre bestehenden europäischen Patente weiterhin auf die nationale Gerichtsbarkeit setzen möchten und einen Opt-out erklären, oder ob Sie Patentverfahren vor dem neuen EPG einleiten möchten, kann u.E. nur im Einzelfall entschieden werden. Kriterien, die zu berücksichtigen sind, sind unter anderen die wirtschaftliche Relevanz des Patents, das wettbewerbliche Umfeld und die Stärke des Patents. Eine Analyse des Patentportfolios ist daher notwendig. Dieses Thema mag Ihnen sehr abstrakt erscheinen, ist aber äußerst relevant. Der Antrag auf Opt-out ist entscheidend für die Zukunft Ihrer Patente und deren Durchsetzung. Gerne beraten wir Sie, ob ein Opt-out für ein konkretes Patent sinnvoll ist oder nicht.

Sobald uns weitere Informationen zum Fortgang und insbesondere Inkrafttreten des EPeW-Systems vorliegen, werden wir wieder berichten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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