Rundbrief 04

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Das Einheitspatent: endlich soweit?

Letztes Jahr berichteten wir, dass das „Übereinkommens über das einheitliche Patentgericht“ (EPGÜ) zwar mittlerweile von 15 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, allerdings ist für sein Inkrafttreten noch die Zustimmung durchDeutschland erforderlich. Der Start des Einheitlichen Patentgerichts rückt nun näher. Mit Deutschlands bevorstehender Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für das EPGÜ, welche der deutsche Bundespräsident im August 2021 unterzeichnet hat, wird jetzt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens ab Ende 2022/Anfang 2023 gerechnet. Am ersten Tag des vierten Monats nach der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde des Übereinkommens durch Deutschland wird das europäische Einheitspatentsystem (EPeW-System) mit dem Einheitspatent (EPeW) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) in Kraft treten. Auch nach dem Start des EPeW-Systems wird es noch möglich sein, den „traditionellen“ Weg der gesonderten Validierung des erteilten europäischen Patents in einigen oder allen am EPeW-System teilnehmenden Ländern (d. h. die Erlangung eines europäischen Bündelpatents) als Alternative zur Beantragung eines EPeW zu nutzen. Eine Validierung in den Ländern, die nicht am EPeW-System teilnehmen, ist also weiterhin möglich. Welche Option zu wählen ist, erfordert eine Analyse der Kosten unter Berücksichtigung strategischer Aspekte. Hier stehen wir Ihnen selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite.

Das EPG soll gemäß EPGÜ als gemeinsames Gericht der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem EPeW ausschließlich zuständig sein, damit für Klagen wegen Verletzung eines EPeW, Streitigkeiten über den Bestand eines EPeW (Nichtigkeit) und bestimmte Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Es wird als internationale Organisation mit Sitz in Luxemburg aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei bestehen. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern. In Deutschland werden eine Abteilung der Zentralkammer in München und jeweils eine Lokalkammer in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet.

Das EPG wird auch zuständig für das europäische Bündelpatent sein, das in einem oder mehreren der teilnehmenden Länder besteht. Für das europäische Bündelpatent kann jedoch ein „Opt-out“ von der ausschließlichen Zuständigkeit des EPG erklärt werden, das heißt das EPG wird dann nicht mehr zuständig sein, sondern die nationalen Gerichte, wie bisher auch. Dieses „Opt-out“ kann während einer Überganzzeit von gegenwärtig 7 Jahren nach dem Inkrafttreten des EPeW-Systems erklärt werden. Eine Rückkehr zum EPG ist möglich, indem ein „Opt-in“ beantragt wird. Diese Rückkehr ist dann endgültig. Auch hierzu beraten wir Sie gerne. Eine Analyse Ihres Patentportfolios unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzbarkeit und Relevanz der geschützten Technologien ist auf jeden Fall empfehlenswert.

Das Europäische Patentamt hat die Möglichkeit einer Verschiebung der Erteilung des europäischen Patents ab der Hinterlegung der deutschen Ratifizierungsurkunde des EPGÜ geschaffen, um von den Vorteilen des EPeW zu profitieren. Die Vorteile sind insbesondere niedrigere Jahresgebühren, weniger Übersetzungsanforderungen, was ebenfalls die Kosten senkt, und ein einheitlicher Schutz in den teilnehmenden Ländern. Der Hauptnachteil ist das Risiko des ebenfalls einheitlichen Verlusts des Schutzes im Falle einer Klage auf Nichtigerklärung. Während einer beantragten Verschiebung hat die europäische Anmeldung aber noch nicht die Wirkung eines Patents, das heißt das Vorgehen gegen einen möglichen Verletzer wird auch verschoben. Sobald das EPeW-System in Kraft getreten ist, können Sie innerhalb eines Monats nach Erteilung des europäischen Patents ein EPeW beantragen.

Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir wieder berichten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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