Rundbrief 01

Geskes informiert

BREXIT auch für die Unionsschutzrechte?

Das Austrittsabkommen ist von der EU‐Kommission und der britischen Regierung unterzeichnet worden, die Gefahr eines harten Brexits ist damit (leider) noch nicht vom Tisch. Es beginnt nun eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020, in der Großbritannien vorerst noch im Binnenmarkt und in der Zollunion verbleibt. Diese kann um maximal zwei Jahre verlängert werden. Die britische Regierung will derzeit davon allerdings keinen Gebrauch machen. Für die Unionsschutzrechte (Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Unionsteile von internationalen Marken bzw. Geschmacksmustern) heißt das zum gegenwärtigen Zeitpunkt Folgendes:

Zeitraum bis zum 31.12.2020

Bis zum 31.12.2020 gelten auch in Großbritannien die Regelungen der Unionsmarkenverordnung sowie der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung fort. Das bedeutet, dass bis zum 31.12.2020 eingetragene Unionsschutzrechte weiterhin Schutzwirkung entfalten. Aus diesen kann in dem Zeitraum gegen Schutzrechtsverletzungen in Großbritannien vorgegangen werden oder, im Fall der Marken, Widerspruch gegen britische Markenanmeldungen erhoben werden.

Zeitraum ab dem 01.01.2021

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die bis zum 31.12.2020 eingetragen wurden, wird das britische Markenamt in nationale britische Marken/Designs von Amts wegen umwandeln und den ursprünglichen Anmeldetag übernehmen. Es bedarf weder eines Antrages von Seiten des Schutzrechtsinhabers noch werden Gebühren fällig.
Diese neu kreierten nationalen Schutzrechte unterliegen dem britischen Recht. Einigkeit besteht auch, dass bei internationalen Marken und Geschmacksmustern mit Benennung der EU, die bis zum 31.12.2020 eingetragen wurden, der Schutz in Bezug auf Großbritannien nicht entfallen soll. Einzelheiten einer möglichen Umwandlung werden derzeit noch zwischen dem britischen Markenamt und der WIPO ausgehandelt. Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, werden Sie ein Schreiben von uns erhalten.
Für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die bis zum 31.12.2020 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, wird es eine „Prioritätsperiode“ bis zum 30.09.2021 geben, innerhalb derer der Anmelder unter Inanspruchnahme des ursprünglichen Anmeldetages eine britische Marke/ein britisches Design auf Antrag anmelden kann. Die Anmeldung wird dann nach britischem Recht geprüft und es werden die entsprechenden Gebühren fällig.
Der Umgang mit internationalen Marken und Geschmacksmustern mit Benennung der EU, die am 31.12.2020 noch nicht eingetragen wurden, wird derzeit noch zwischen dem britischen Markenamt und der WIPO verhandelt. Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir wieder berichten.

Gerne überprüfen wir für Sie diesbezüglich Ihr bestehendes Markenportfolio auf etwaige empfehlenswerte Markenanmeldungen.

Dr. Daniel Künkel, LL.M. Dipl.-Wjur. (FH)

Unsere Empfehlung

Sollten Sie beabsichtigen, Markenschutz oder Designschutz für die EU zu beantragen, so sollten entsprechende Anmeldungen baldmöglichst erfolgen, um noch eine Eintragung vor dem 31.12.2020 zu erreichen. Betreffend die Erlangung von Markenschutz ist es empfehlenswert, sofern Sie bereits über eine deutsche Basismarke verfügen, eine internationalen Marke auf Basis der bestehenden deutschen Marke nicht nur für die Staaten der EU im Rahmen einer Unionsmarke, sondern auch für Großbritannien anzumelden, um die Markenverwaltung zu vereinfachen. Gerne überprüfen wir für Sie diesbezüglich Ihr bestehendes Markenportfolio auf etwaige empfehlenswerte Markenanmeldungen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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