Fachbegriffe

Arbeitnehmererfindung

„Die meisten Erfindungen werden von Menschen gemacht, die als Arbeitnehmer im Dienst von Wirtschaftsunternehmen stehen. Diese „Diensterfindungen“ sind im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 sogenannte gebundene
1.   Erfindungen, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Das genannte Gesetz legt sowohl dem       Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gewisse Pflichten auf.
Die einzelnen Abläufe sind folgendermaßen geregelt:
Erfindungsmeldung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Auch wenn er meint, dass er eine „freie“ Erfindung gemacht hat, also eine Erfindung, die nicht auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, muss er dies      seinem Arbeitgeber mitteilen.
2. Eingangsbestätigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber seinerseits muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
3. Entscheidung über Inanspruchnahme oder Freigabe
Der Arbeitgeber muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten entscheiden, ob er die Erfindung zur Verwertung im Betrieb in Anspruch nimmt. Fällt die Entscheidung positiv aus, ist die Diensterfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Sonst muss er die Erfindung aber zur Nutzung durch den Arbeitnehmer freigeben.
4. Vergütung für den Arbeitnehmer
Die Rechte des Arbeitnehmers bestehen in dem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber muss eine in Anspruch genommene Diensterfindung auch dann vergüten, wenn die Erfindung nicht genutzt wird, aber tatsächlich verwertbar wäre. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung in vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.
Inzwischen sind auch Hochschulangehörige einschließlich der Professoren als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmergesetzes zu betrachten und unterliegen damit der Meldepflicht von Hochschulerfindungen.. Eine Besonderheit ist die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung für Hochschulerfindungen in Höhe von 30 % der Bruttoerlöse.
Studenten sind als freie Erfinder zu betrachten!“