Patent, Marke, Design, Gebrauchsmuster, Urheberrecht und lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz. All diese Instrumente schützen geistiges Eigentum. Da wundert es die meisten, dass eigentlich (juristisch heißt es „grundsätzlich“) Nachahmungsfreiheit herrscht. Dabei ist die Nachahmungsfreiheit die Regel, während die anderen erwähnten Instrumente die Ausnahme abbilden. Oder wie es Prof. Dr. Ansgar Ohly ausdrückt: „Rechte des geistigen Eigentums sind Inseln in einem Meer der Nachahmungsfreiheit“ (Ohly, Anm. zu BGH GRUR 2017, 79, 91 – Segmentstruktur). Doch was bedeutet das?
Der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit besagt, dass jedermann alles, was der Allgemeinheit zugänglich ist, nachahmen bzw. für seine eigenen Produkte oder Dienstleistungen nutzen darf. Wenn ein Produkt auf dem Markt ist, dann darf dies also grundsätzlich nachgeahmt werden. Ein allgemeiner Schutz von Innovationen vor Nachahmungen besteht nicht. Hinweise, wie z. B. „Ich hatte aber die Idee“ oder „Ich war der Erste, der das so gemacht hat“, sind daher irrelevant, wenn man sich nicht auf eines der vorstehenden Instrumente berufen kann. Selbst bei dem sogenannten Reverse Engineering besteht mittlerweile Gewissheit, dass dies gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) erlaubt ist. Das heißt, wenn sich z. B. in einem komplexen Erzeugnis ein Bauteil befindet, was zu einem technischen Clou führt, so darf dieses Erzeugnis zerlegt werden, um die Besonderheit zu ermitteln. Wenn die Besonderheit ermittelt wurde, kann das Bauteil – sofern dem nicht ausnahmsweise ein Recht entgegensteht – nachgebaut bzw. selbst genutzt werden.
Ein illustratives Beispiel liefert ein bekannter Rechtsstreit zwischen dem kalifornischen „Kultunternehmen“ aus dem Silicon Valley und einem koreanischen Elektronik-Riesen über die Gestaltung von Tablet-Computern. Interessant ist dabei, dass das Gericht ausdrücklich nicht auf die Verkaufssituation – also das verpackte Produkt im Ladenregal – abgestellt hat. Dort unterstellte man den Käufern ohnehin genügend Fachkenntnis, um die Geräte auseinanderhalten zu können.
Entscheidend war vielmehr die Benutzungssituation: Liegt das Tablet auf dem Tisch oder wird es in der Hand gehalten, tritt vor allem die Frontansicht in Erscheinung – und diese sah bei beiden Geräten nahezu identisch aus. Eine rechteckige Form, abgerundete Ecken, eine glatte Glasoberfläche und ein schmaler Metallrahmen, und auf der anderen Seite minimale Unterschiede wie ein kaum erkennbarer Schriftzug oder ein fehlender Knopf gingen im Alltag schlicht unter. Das Gericht wertete dies als unlautere Nachahmung und als Ausnutzen der besonderen Wertschätzung, die dem „ikonischen“ Originalprodukt aus Amerika zukam.
In einem weiteren Verfahren zu einem späteren Modell kam dasselbe Gericht jedoch zu einem gegenteiligen Ergebnis – hier sorgten ein deutlich sichtbarer Schriftzug, breitere Rahmen an den kurzen Seiten und auffällige Lautsprecher für ausreichend Abstand. Hierbei sei erwähnt, dass die beschriebenen Design-Elemente in Millimetern bemessen werden.
Für die Praxis bedeutet das: Kleine, für den Laien schwer wahrnehmbare, Designvariationen können über den Ausgang eines Prozesses entscheiden. Es sollte also bereits in der Entwicklungsphase genau geprüft werden, ob man sich im Bereich der Nachahmungsfreiheit bewegt, oder ob ein (Schutz-)Recht verletzt wird. Ist das Produkt bereits auf dem Markt, kann oftmals nur noch Schadensbegrenzung betrieben werden.
Das Beispiel mit dem Tablet-Computer verdeutlicht, wie komplex die Materie ist und wie wichtig es daher ist, fachkundigen Rat frühzeitig einzuholen. Dabei beraten wir unsere Mandanten dahingehend, dass all das, was schützenswert bzw. schutzfähig ist, geschützt wird, um somit den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit weitestmöglich einzuschränken. Denkbar ist auch eine Kombination aus mehreren Schutzrechten. So kann z. B. das Design eines Produktes geschützt werden, wenn es die Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart) erfüllt. Gleichzeitig können die technischen Features, wenn auch diese die Schutzvoraussetzungen (Neuheit und erfinderische Tätigkeit bzw. erfinderischer Schritt) erfüllen, als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden. Letzen Endes könnte zusätzlich die Bezeichnung, unter welcher der Artikel vertrieben wird, als Marke geschützt werden (in Ausnahmefällen wäre auch die Form des Produkts als dreidimensionale Marke schützbar, wie z.B. die Form des Porsche 911).
Andererseits ist es aber auch unsere Aufgabe, unsere Mandanten bezüglich des Freiraums, den die Nachahmungsfreiheit jedermann gewährt, bestmöglich zu beraten, um diesen Freiraum auszuschöpfen. Möchte unser Mandant daher ein neues Produkt auf den Markt bringen, wäre es unsere Aufgabe zunächst zu recherchieren, ob die Form des Produkts für einen Dritten als Design oder dreidimensionale Marke geschützt ist. Ist dies nicht der Fall, ist dann zu klären, ob es einen ähnlich gestalteten Artikel bereits auf dem Markt gibt und dieser über das Urheberrecht und/oder den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz geschützt ist. Diese Prüfungen sind besonders schwer und aufwändig, da für beide Rechtspositionen keine Registrierung erfolgt, die recherchiert werden kann. Diese Rechtspositionen entstehen (automatisch) wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob das Produkt Funktion bzw. technische Merkmale aufweist, die durch einen Dritten als technisches Schutzrecht, wie ein Patent oder Gebrauchsmuster, geschützt sind.
Je nach Blickwinkel bietet der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit Chancen sowie Risiken: Chancen der freien Entfaltung im Markt, aber auch das Risiko, dass die eignen Innovationen, wenn hier keine Vorsorge getroffen wird, nachgeahmt werden. Es empfiehlt sich, bei der Neuentwicklung von Produkten immer prüfen zu lassen, ob diese für das eigene Unternehmen schutzfähig sind und ob die Neuentwicklung vielleicht bereits durch einen Dritten geschützt wurde und somit dessen Rechte verletzen würde.
Egal welche Ziele Sie verfolgen, ob es darum geht, Eigenentwicklungen zu schützen oder als Mitbewerber neue Produkte auf den Markt zu bringen – wir unterstützen Sie dabei.
Für alle Fragen rund um das Thema Nachahmungsfreiheit sowie gewerbliche Schutzrechte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.