Rundbrief 09
Die Einführung des Einheitspatents hat die europäische Patentlandschaft revolutioniert. Es bietet Unternehmen die Möglichkeit, mit einem Antrag Schutz für ihre Erfindung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gegenwärtig 18, zu erhalten. Falls ein Antrag auf einheitliche Wirkung spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt gestellt wurde, wie geht es weiter?
Der Antrag auf einheitliche Wirkung wird stets innerhalb der Einspruchsfrist gestellt. Ein Dritter kann Einspruch gegen das europäische Patent innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents stellen. Der Schutzbereich des europäischen Patents und damit auch des Einheitspatents kann sich durch einen Einspruch noch ändern.
Neben den Kosten für den Antrag auf einheitliche Wirkung, sind andere Kosten zu beachten: die Jahresgebühren.
Auch zur Aufrechterhaltung eines Einheitspatents muss der Patentinhaber Jahresgebühren entrichten. Die Jahresgebühren dienen dazu, das Patentsystem zu finanzieren und zu fördern, dass nur tatsächlich genutzte Patente geschützt werden. Deshalb steigen die Jahresgebühren jedes Jahr. Für klassische europäische Patente müssen Jahresgebühren in unterschiedlicher Höhe an verschiedene nationale Patentämter gezahlt werden, bei denen unterschiedliche rechtliche Erfordernisse gelten. Im Gegensatz dazu zahlen Inhaber eines Einheitspatents eine einzige Jahresgebühr für die davon umfassten Länder direkt an das Europäische Patentamt, und zwar in einer einzigen Währung, dem Euro, und unter einem einzigen Rechtssystem. Unbenommen davon ist die Zahlung von Jahresgebühren für ein europäisches Patent in Ländern, die nicht am Einheitspatentsystem teilnehmen, beispielsweise für die Schweiz.
Im Fall einer Verletzung eines Einheitspatents wird die Verletzung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam am einheitlichen Patentgericht behandelt werden. Eine positive Verletzungsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern kann ein großer Vorteil für den Inhaber sein. Sollte jedoch eine Nichtigkeitsklage erhoben werden, wird auch für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam durch das einheitliche Patentgericht entschieden, so dass für diese in einem einzigen Verfahren der Schutz verloren gehen kann.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.